Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen, solche in Bestellung oder Bestellformularen, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware ausliefern oder Zahlungen annehmen.

I. Angebote

1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Zu unserer vertraglichen Bindung bedarf es stets einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Abändernde oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets der Schriftform.
2. Fertigungsunterlagen stellen wir selbst her und belasten sie dem Käufer anteilig, ohne dass sich für den Käufer ein Eigentumsanspruch ergibt. Liefert der Käufer die Unterlagen für den Entwurf oder erteilt er einen Auftrag zur Anfertigung von Produkten unserer Fertigung, vertritt er Dritten gegenüber das Urheberrecht. Für unsere Fertigungsunterlagen beanspruchen wir jeden Rechtsschutz, sie sind unser geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer weder vervielfältigt abgezeichnet, weitergegeben oder anderweitig gewerblich genutzt werden. Ausfallmuster werden nur auf Verlangen und gegen Berechnung der entstehenden Kosten geliefert.
3. Bei Werkstattvorschlägen unsererseits übernehmen wir in keinem Falle Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Käufers eignet, wenn wir jenen nicht kennen.

II. Preis, Liefermenge, Versand

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk, in EUR, ohne Verpackung.
2. Die Vereinbarung über die Liefermenge schließt ein, dass der Kunde die Lieferung und Berechnung einer Minder- oder Mehrmenge bis zu 10 %, bei Kleinstmengen unter 250m 20 %, hinzunehmen hat. Wird die Ware besonders für den Käufer angefertigt, ist dieser darüber hinaus zur Abnahme und Zahlung verbleibender Reststücke verpflichtet.
3. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auf Wunsch des Käufers wird die Ware auf seine Kosten von uns gegen Transportgefahr versichert. Ohne besonderer Vereinbarung werden der Beförderungsweg und das Beförderungsmittel nach unserem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für eine Verfrachtung, gewährt.

III. Lieferzeit, Nachlieferungsfrist

1. Die Lieferfristen sind von uns verbindlich und annähernd anzugeben.
2. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle von durch uns nicht zu vertretenden Ereignissen, wozu auch Streik und Aussperrungen, Strom- und Wasserausfall, Ausfall von Lieferungen unserer Zulieferanten, Brand, Krieg, Naturereignisse und Transportschwierigkeiten zählen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3. Kommen wir aus anderen Gründen mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferungsfrist gesetzt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem uns die eingeschriebene Mitteilung des Käufers zugeht. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches oder einer Verzugsstrafe sind ausgeschlossen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto, 30 Tagen mit 2 1/4 % Skonto und 60 Tagen ohne Abzug zahlbar.
2. Werden beim Nettoziel Zahlungen mit Wechsel vorgenommen, berechnen wir einen Zuschlag von 1 % zur Wechselsumme. Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Ziellaufes werden außer dem Kassaskonto von 2 1/4 % Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen gewährt.
3. Bei Zahlungen zwischen dem 30. Und 60. Tage vom Beginn des Ziellaufes an werden lediglich Vorzinsen in Höhe der Verzugszinsen vergütet. Maßgebend für den Tag der Abfertigung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift unserer Bank als der Tag der Abfertigung der Zahlung.
4. Bei Zahlung später als 60 Tage nach Rechnungsdatum oder nach vereinbarter Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Landeszentralbank-Diskont berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Unter der gleichen Voraussetzung können wir unsere sämtlichen Forderungen, auch Wechsel, sofort fällig stellen.
5. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit von uns bestrittenen Gegenforderungen  aufzurechnen.
6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen, auch soweit sie bezahlt, aber noch beim Käufer vorhanden sind, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Der Käufer darf die Vorbehaltsware oder die aus dieser hergestellten Sachen weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannte einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt, die neue Sache dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
4. Der Käufer tritt ferner schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im entsprechenden Verhältnis an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen anderen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
5. Der Käufer versichert, dass bei Abschluss dieses Vertrages eine Globalzession an einen anderen nicht vorliegt. Wir ermächtigen bis auf Widerruf den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt ohne weiteres, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn gegen ihn zwangsvollstreckt, wenn er vor Gericht zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert oder die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Durch die Einziehungsermächtigung des Käufers bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir selbst werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Beeinträchtigungen unseres Eigentums und Pfändungen desselben, denen der Käufer sofort zu widersprechen hat, sind uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen über den vorhandenen Warenbestand, über die Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit fremden Waren sowie über die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen unverzüglich Auskunft zu erteilen oder Rechnung zu legen.
7. Erfüllt der Käufer eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht oder treten Umstände ein, welche unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, können wir die Vorbehaltsware ohne weiteres in unmittelbaren Besitz nehmen, ohne zuvor nach § 449 BGB den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt oder nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Verbindlichkeit gesetzt zu haben. Die sich aus diesem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Vorbehaltsware unberührt. Nehmen wir Vorbehaltsware unter Freistellung des Käufers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir als Schadensersatz wegen
Nichterfüllung mindestens 25 % des Rechnungswertes der Vorbehaltsware verlangen.
8. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit dem vollen und endgültigen Ausgleich aller Forderungen aus unseren Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer ohne weiteres das uns vorbehaltene Eigentum auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die uns auf Grund des Eigentumsvorbehaltes nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Mängelrügen

1.Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens der Lieferstelle.
2.Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich in Textform Anzeige hierüber zu machen. Die Frist zur Anzeige von erkennbaren Mängeln beträgt längstens eine Woche, gerechnet von dem Tage der Ablieferung an. Nach Ablieferung der Frist gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.
3.Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der Frist gemäß Ziffer 2. Nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdecken unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber drei Monate ab dem Tage der Ablieferung an zu rügen.
4.Eine Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seinen sonstigen Verpflichtungen. Insbesondere ist Voraussetzung für unsere Haftung die Erfüllung der Vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
6.Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

VII. Gewährleistung und Haftung

1.Alle Angaben in unserer Werbung, Produktinformationen und in unseren Prospekten über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten, erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar, die nicht als zugesichert gelten und für die wir auch nach § 434 Abs. I Satz 3 BGB keine Haftung übernehmen. Der Besteller hat sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Besteller unsere Produkte in Verbindung mit Produkten anderer Hersteller Einsetzen will.
2.Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt.
Sind wir zur Nachbesserung oder Neulieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt Nachbesserung oder Neulieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, oder soweit der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Eine etwaige Haftung unsererseits für
Personen- oder Sachschäden, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt.
3.Im Falle einer Mängelrüge ist vom Auftraggeber nachzuweisen, dass der Liefergegenstand infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegendenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
4.Für alle weiteren Ansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubte Handlung, aus positiver Vertragsverletzung und aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie auch wegen etwaiger Folgeschäden wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine etwaige Haftung unsererseits für Personen- oder Sachschäden, insbesondere auch nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt hiervon unberührt.
5.Die Gewähr für Fremderzeugnisse wird nur insoweit übernommen, als von den Vor- bzw. Unterlieferanten Ersatz geleistet wird. Durch Werkstoff- oder Herstellungsfehler entstandene Mängel werden durch unsere Vorlieferanten nach deren Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung beseitigt. Wir verpflichten uns, im Falle nachgewiesener Mängel umgehend die Lieferanten zwecks Inanspruchnahme zu benennen.
6.Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Fristen.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.Erfüllungsort und Gerichtstand ist Wuppertal
2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unseren Sitz. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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